1.Gegenstand
Sämtlichen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung
von Rechenzentrumsleistungen, Miete von Standardsoftware, dem Betrieb von EDV-
oder Telekommunikations-Netzwerken, sowie den damit verbundenen Dienstleistungen
durch DATAplexx IT- und Telekommunikationslösungen GmbH (im folgenden "DATAplexx"
genannt) liegen im kaufmännischen Geschäftsverkehr ausschließlich
diese Bedingungen zugrunde.
1.2 Darüber hinausgehende Leistungen, wie z.B. Kauf/Miete von Hardware,
Entwicklung von Software, Betreuung von EDV-Systemen beim Kunden und ähnliches
sind gesondert zu vereinbaren.
1.3 Bei abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ist zu deren Wirksamkeit
eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von DATAplexx erforderlich.
Alle Bestellungen sowie etwaige besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch DATAplexx. Auf dieses Schriftformerfordernis
kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Die in Prospekten
und sonstigen Unterlagen genannten Eigenschaften gelten nicht als zugesichert.
1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese
Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt
sind und diesen von DATAplexx nicht widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt.
1.5 Voraussetzung für die Erbringung der jeweiligen Lieferungen und Leistungen
ist der Abschluss eines wirksamen schriftlichen Vertrags durch den Kunden und
DATAplexx.
2.
Angebote
2.1 Alle Angebote von DATAplexx sind freibleibend und unverbindlich, sofern
im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Vertragsabschlüsse
und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung
von DATAplexx verbindlich. Geringfügige technisch bedingte Abweichungen
vom Angebot behält sich DATAplexx auch nach der Annahme des Angebots durch
den Kunden vor.
2.2 Der Kunde wird das ihm überlassene Angebot weder als Ganzes noch in
Teilen, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung, ohne vorherige schriftliche
Zustimmung durch DATAplexx Dritten zugänglich machen.
3.
Zurverfügungstellung von Software
3.1 Soweit die Zurverfügungstellung von Software durch DATAplexx vereinbart
wird, erhält der Kunde an der Software und der dazugehörigen Dokumentation
ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares
Nutzungsrecht auf den Rechenzentrumssystemen von DATAplexx zum eigenen, internen
Gebrauch.
3.2 Alle Urheber- und Nutzungsrechte verbleiben bei DATAplexx bzw. beim jeweiligen
Hersteller, eine Nutzung durch Dritte oder Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
3.3 Der Kunde darf kein Reverse Engineering, keine Disassemblierung und keine
Dekompilierung der Software durchführen oder durch Dritte durchführen
lassen.
3.4 Der Kunde stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung von
DATAplexx die Lieferungen und Leistungen und die zu diesen gehörenden Unterlagen
Dritten nicht bekannt werden, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung.
3.5 Verstößt der Kunde gegen diese Nutzungsbestimmungen, ist es DATAplexx
gestattet, dem Kunden das Nutzungsrecht zu entziehen. In diesem Fall ist DATAplexx
berechtigt den Vertrag zu beenden. Bis dahin entstandene Kosten werden von DATAplexx
in Rechnung gestellt.
3.6 Die Entwicklung von Software für den Auftraggeber ist gesondert zu
vereinbaren.
3.7 Vom Kunden beigestellte Software muss von DATAplexx getestet und zum Einsatz
in seinem Rechenzentrum freigegeben werden. Hat DATAplexx begründete Bedenken
gegen die Software, hat sie das Recht, Verbesserung zu verlangen. Wird diese
vom Kunden nicht durchgeführt, so hat DATAplexx das Recht, den Rücktritt
vom Vertrag zu erklären und den Ersatz der bereits geleisteten Aufwendungen
zu fordern.
4.
Dienstleistungen
4.1 DATAplexx übernimmt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen
keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis. Die Verrechnung erfolgt
nach tatsächlichem Aufwand und wird zu den jeweils gültigen Stundensätzen
von DATAplexx verrechnet.
4.2 Der Leistungsumfang ist für DATAplexx nur dann verbindlich, wenn dieser
schriftlich zwischen dem Kunden und DATAplexx festgelegt worden ist.
4.3 DATAplexx wird die Leistungen entsprechend den Vertragsbedingungen und dem
Stand der Technik erbringen.
4.4 Soweit DATAplexx Leistungen in den Räumen des Kunden erbringt, ist
allein DATAplexx gegenüber den eigenen Mitarbeitern weisungsberechtigt.
5.
Datenumgang (Rechenzentrumsbetrieb)
5.1 Das Verfügungsrecht über Daten liegt grundsätzlich beim Kunden.
Die Übertragung bestimmter Nutzungsrechte an bestimmten Daten muss durch
schriftliche Vereinbarung an DATAplexx übertragen werden. Diesbezüglich
ist der Kunde berechtigt, sofern im Einzelfall nicht gegenteiliges vereinbart
wurde, durch jederzeitigen Widerruf eine weitere Verwendung der Daten zu verhindern.
5.2 Sämtliche eventuell vom Kunden gelieferten Materialien wie Datenträger,
Daten, Kontrollzahlen, Programme müssen in einem einwandfreien technischen
Zustand sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde DATAplexx alle aus
der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt DATAplexx
von allen Ansprüchen Dritter frei.
5.3 DATAplexx ist nicht verpflichtet, übergebene Materialien auf ihren
logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit etc.) zu prüfen.
5.4 Die Aufbewahrungspflicht der DATAplexx für Originalbelege und sonstige
Unterlagen dauert 60 Tage nach Abschluss der Arbeiten, für gespeicherte
Daten 60 Tage nach Vertragsende, falls vom Kunden keine schriftliche Anweisung
über Ankauf, Rücksendung oder Lagerung zu den bei DATAplexx gültigen
Sätzen erfolgt. Sicherungskopien der Datenbestände werden entsprechend
dem technischen Sicherheitskonzept erstellt.
6.
Datenschutz, Datensicherheit
6.1 Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
2000 in der jeweils gültigen Fassung.
6.2 DATAplexx wird alle zur Sicherheit der Daten in seinem Betriebsbereich notwendigen
Vorkehrungen treffen. Da DATAplexx während der Datennutzung keine Kontrolle
über die Benützung der Datenverarbeitungsanlage, der Datenstation,
der Modems und Postleitungen des Kunden hat, kann er aus diesen spezifizierten
Gründen keine Gewähr für die Richtigkeit der einzelnen Ergebnisse
und für die Sicherheit der Kundendaten übernehmen.
7.
Systemverfügbarkeit
7.1 Als Servicezeiten im Rechenzentrum gilt MO-DO 09.00 bis 17.00 Uhr und Fr
09:00 bis 15:00(ausgenommen Feiertage), sofern nicht andere Servicezeiten vereinbart
werden.
7.2 DATAplexx ist bemüht, die Qualität der Leistungen möglichst
hoch zu halten. Verbindliche Zusagen betreffend Antwortzeiten oder Systemverfügbarkeit
können jedoch Auswirkungen auf die einzusetzenden Ressourcen sowie die
nötigen technischen und personellen Vorkehrungen haben und bedürfen
daher besonderer Vereinbarung. Verlängerungen der Antwortzeiten oder Systemausfälle,
die ihre Ursache außerhalb des Einflussbereichs von DATAplexx haben, sind
in keinem Fall von DATAplexx zu vertreten.
7.3 Im Falle von Störungen (z.B. deutliche Verlängerung der Antwortzeiten
oder Systemausfälle) hat der Kunde dies unverzüglich DATAplexx mitzuteilen
und dabei die aufgetretene Störung möglichst genau zu beschreiben.
DATAplexx wird noch am selben Tag des Eingangs der Störungsmeldung, spätestens
jedoch am folgenden Arbeitstag mit den Instandsetzungsarbeiten beginnen und
diese zügig fortsetzen, um einen zufriedenstellenden Betrieb sicherzustellen.
Nicht unter diese Instandsetzungsarbeiten fallen Störungen, die durch eine
nicht ordnungsmäßige Benutzung der Hardware (z. B. Nichtbeachtung
des betreffenden Benutzerhandbuchs), Änderungen der Hardware durch den
Kunden oder von diesem eingeschaltete Dritte oder durch sonstige vom Kunden
oder sonstigen Dritten zu vertretende Umstände verursacht werden.
8.
Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des Kunden
oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und
für DATAplexx unentgeltlich erbracht werden. Die Mitwirkungspflichten des
Kunden sind wesentliche Pflichten des Kunden.
8.2 Der Kunde gewährt den DATAplexx Mitarbeitern bei deren Arbeiten im
Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung
zählt u.a., dass der Kunde- sicherstellt, dass ein qualifizierter Mitarbeiter
am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht- dafür
sorgt, dass den von DATAplexx eingesetzten Mitarbeitern zu der vereinbarten
Zeit freier Zugang zu der Hardware gewährt wird- zugunsten der DATAplexx
Mitarbeiter dafür sorgt, dass seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften
erfüllen,- den DATAplexx Mitarbeitern jederzeit Zugang zu den für
ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig
mit allen erforderlichen Informationen versorgt- den DATAplexx Mitarbeitern,
soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sein
müssen, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume einschließlich
Arbeitsmittel zu Verfügung stellt.
8.3 Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich
und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde
DATAplexx alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden
und stellt DATAplexx von allen Ansprüchen Dritter frei.
8.4 Von allen DATAplexx übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält
der Kunde Kopien, auf die DATAplexx jederzeit zurückgreifen kann. Nach
Erbringung der Leistungen ist DATAplexx berechtigt, die vom Kunden erhaltenen
Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet DATAplexx die Unterlagen
innerhalb der vereinbarten Aufbewahrungsdauer zurück.
8.5 Weitergehende Pflichten und Obliegenheiten des Kunden ergeben sich aus den
nachfolgenden Bedingungen sowie aus dem Vertrag.
8.6 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen
(z.B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
9.
Vergütung, Fälligkeit, Vertragsdauer
9.1 DATAplexx ist berechtigt, die Vergütung zu Beginn eines Kalenderjahrs
entsprechend den ab diesem Zeitpunkt allgemein von DATAplexx geforderten Servicepauschalen
anzupassen. DATAplexx teilt dem Kunden eine etwaige Änderung der Vergütung
zwei (2) Monate vorher schriftlich mit. Bei einer Erhöhung der Pauschalvergütung
um mehr als 5 % innerhalb von 12 Monaten seit der letzten Anpassung ist der
Kunde berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem (1) Monat
zum Ende des Monats vor Inkrafttreten der Vergütungsanpassung zu kündigen.
Dieses Kündigungsrecht gilt nicht im Fall einer nur auf externen Faktoren
beruhenden Preiserhöhung.
9.2 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur
Zahlung fällig. Eine verspätete Zahlung ist mit sieben Prozent (7%)
über dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung geltenden Basissatz
der Europäischen Zentralbank jährlich zu verzinsen. Ein weitergehender
Schadensersatzanspruch bleibt hiervon unberührt.
9.3 Sofern nichts anderes vereinbart, können beide Vertragsparteien diesen
Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (bezogen auf
den Postaufgabestempel), frühestens jedoch nach drei Monaten, kündigen.
Die Kündigung hat per Einschreiben zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist und
des Schriftformerfordernisses reicht die Absendung mit Telefax, e-mail oder
sonstiger elektronischer Übermittlung nicht aus.
10.
Vertragsbeendigung
Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, wird der Auftragnehmer
auf Wunsch des Kunden sämtliche Daten des Auftraggebers in einer für
die Einspielung auf einer neuen EDV-geeigneten Fassung und auf Wunsch des Auftraggebers
auch ausgedruckt sowie sämtliche Unterlagen und Materialien des Auftraggebers
herausgeben. Die Verrechnung erfolgt nach Aufwand zu den jeweils gültigen
Stundensätzen von DATAplexx. Im Anschluss daran wird der Auftragnehmer
die Daten löschen. Sämtliche Unterlagen, Software, Quellcode und Objektcode,
die individuell für den Auftraggeber bearbeitet, geändert oder hergestellt
wurden, wird der Auftragnehmer bei Beendigung dieses Vertrages, gleich aus welchem
Rechtsgrund, unaufgefordert dem Auftraggeber zurückgeben, sofern dies nicht
schon zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist. Unabhängig vom Grund
der Vertragsbeendigung wird der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber zum Zwecke
einer ordnungsgemäßen Rückübertragung der Informationsfunktion
zusammenarbeiten.
11.
Gewährleistung
11.1 DATAplexx wird die übernommenen Lieferungen und Leistungen entsprechend
den vertraglichen Regelungen und unter Berücksichtigung des allgemeinen
Stands der Technik durchführen.
11.2 Weist eine Lieferung oder Leistung von DATAplexx einen Mangel auf, kann
der Kunde nach Wahl von DATAplexx Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung
verlangen, wobei ausgetauschte Teile in das Eigentum von DATAplexx übergehen.
Hat der Kunde DATAplexx nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine angemessene
Nachfrist gesetzt oder schlagen zwei Nachbesserungsversuche, Ersatzlieferungen
oder Ersatzleistungen wegen desselben Mangels fehl, bleibt dem Kunden das Recht
vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder im Falle wesentlicher Mängel
die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Darüber hinausgehende
Ansprüche (z.B. jene aus Irrtum und ähnliches) können nicht geltend
gemacht werden.
11.3 Beruht ein Mangel auf der Fehlerhaftigkeit einer Lieferung oder Leistung
eines Zulieferers, beschränkt sich die Gewährleistung von DATAplexx
zunächst auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die
DATAplexx gegen den Zulieferer zustehen. Sofern der Zulieferer die Gewährleistung
verweigert oder für den Kunden unzumutbar verzögert oder sofern der
Zulieferer aus anderen Gründen zur Gewährleistung nicht in der Lage
ist, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach Maßgabe
der Bestimmung 9.2 gegen DATAplexx. Die Gewährleistungsfrist ist für
die Dauer der Inanspruchnahme des Zulieferers gehemmt.
11.4 DATAplexx kann die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verweigern,
bis der Kunde die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der
der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an DATAplexx bezahlt
hat.
11.5 Mängelrügen sind mit einer nachvollziehbaren Schilderung der
Fehlersymptome schriftlich und, soweit möglich, unter Übergabe anzufertigender
schriftlicher Aufzeichnungen, Hardkopien oder sonstiger die Mängel veranschaulichender
Unterlagen zu vermitteln.
11.6 Ansprüche des Kunden auf Nachbesserung und Gewährleistung entfallen
insbesondere:- Wenn der Kunde einen Mangel nicht unverzüglich nach Erkennbarkeit
schriftlich bei DATAplexx rügt .- Wenn ein Mangel auf fehlerhaften oder
unvollständigen Angaben oder mangelhafter Mitwirkung des Kunden beruht.-
Wenn nach dem Funktionstest Änderungen der Hard- und Softwarekonfiguration
vorgenommen werden.- Für Schäden, Fehler oder Störungen, die
auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind, sofern
diese nicht DATAplexx selbst zuzurechnen ist.- Für Programme, die durch
den Kunden bzw. Dritte nachträglich verändert wurden.Beseitigt DATAplexx
auf Wunsch des Kunden einen solchen Mangel, kann DATAplexx hierfür eine
angemessene Vergütung verlangen.
11.7 Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten.
11.8 Besondere Gewährleistungsbestimmungen für Rechenzentrumleistungen:
11.8.1 Beanstandungen sind vom Kunden unverzüglich innerhalb der folgenden
Fristen schriftlich mitzuteilen:
11.8.1.1 bei täglichen Arbeiten und solchen, die innerhalb einer Woche
und an verschiedenen Arbeitstagen durchgeführt werden, vor der nächsten
Verarbeitung;11.8.1.2 bei wöchentlichen oder dekadischen Arbeiten innerhalb
von drei Arbeitstagen;
11.8.1.3 in anderen Fällen innerhalb von zehn Arbeitstagen.
11.8.2 Die Pflicht zur Nachbesserung entfällt, wenn der Kunde in Leistungen
von DATAplexx eingegriffen hat. Im Falle einer Beanstandung von Mängeln
muss der Kunde der DATAplexx Gelegenheit geben, die Ursachen der Beanstandungen
zu untersuchen. Ergibt die Untersuchung, dass der Fehler nicht von DATAplexx
zu vertreten ist, sind die Kosten der Untersuchung vom Kunden zu tragen.
12.
Haftung für sonstige Schäden
12.1 Für Schäden haftet DATAplexx wie folgt:
12.1.1 DATAplexx haftet für Schäden, die von ihr nachweislich durch
eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung verursacht
wurden, entsprechend den gesetzlichen Bedingungen. Der Nachweis einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung obliegt dem Kunden.
12.1.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für entgangenen
Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
12.2 Soweit die Haftung nach diesen Bedingungen ausgeschlossen oder begrenzt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe von DATAplexx,
der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer
von DATAplexx.
12.3 Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften,
jedoch spätestens mit Ablauf eines (1) Jahres ab Durchführung der
nicht vertragsmäßigen Leistung.
13.
Aufrechnung
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen gegen Forderungen von DATAplexx aufrechnen.
14.
Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger, schriftlicher
Genehmigung auf Dritte übertragen.
15. Änderungen und Ergänzungen
15.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags können nur schriftlich
vereinbart werden.
15.2 Ein Bestätigungsschreiben einer mündlichen Vereinbarung ist nur
wirksam, wenn dieses von der empfangenen Vertragspartei schriftlich gegenbestätigt
wird.
16.
Abwerbung
Der Kunde verpflichtet sich, die Abwerbung von Mitarbeitern von DATAplexx zu
unterlassen. Für jede Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in der Höhe
von EURO 55.000,-- pro abgeworbener Person vereinbart. Ein darüber hinausgehender
Schadenersatz bleibt hiervon unberührt.
17.
Beendigung des Vertrags
Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag zu beenden, wenn der jeweils
andere Vertragspartner gegen wesentliche Vertragsbestimmungen verstößt
und dieser Verstoß auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht
behoben wird. DATAplexx ist weiters zur Beendigung des Vertrags berechtigt,
wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet
oder die Eröffnung mangels Vermögen abgelehnt wird. Die bis zum Zeitpunkt
der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen von DATAplexx sind zu bezahlen.
18.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
18.1 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht.
18.2 Als Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang
mit diesem Vertrag das sachlich zuständige Gericht in Wien 1 vereinbart.
19.
Unwirksamkeit von Bestimmungen, Lücke im Vertrag, Vergebührung
19.1 Sollten Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder sollte
sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung
treten, die soweit nur möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien
nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags vermutlich gewollt hätten.
19.2 Eine allfällige Vergebührung dieses Vertrages trägt der
Kunde.